Louis René de Rohan
Kardinal im Schatten der Französischen Revolution
im Schatten der Franz. Revolution
2. Aus göttlicher Barmherzigkeit und in der Gemeinschaft des Heiligen Apostolischen Stuhls, gesetzmäßig erwählt
In der Folge dieser Geschehnisse sah sich auch die Straßburger Obrigkeit dazu veranlasst, die Wahl eines neuen Bischofs anzustreben. Louis Kardinal de Rohan, der sich standhaft gegen die französischen Maßnahmen ⋅1⋅ wehrte und den Eid auf die Zivilkonstitution verweigerte, wurde als nicht mehr tragbar im Frühjahr des Jahres 1791 seines bischöflichen Amtes entsetzt und die Wahl eines neuen Bischofs eingeleitet.⋅2⋅
a. Der Afterbischof
Von vorneherein stieß man auf erhebliche Schwierigkeiten bei der Bischofsneuwahl. Über die Hälfte der Wahlmänner scheinen die Wahl verweigert zu haben, mit der Begründung, sie seien nicht mit hinlänglicher Vollmacht versehen.⋅3⋅ Trotzdem wurde am 6. März 1791 der aus einfachen Verhältnissen stammende Professor des Kirchenrechtes an der Universität zu Straßburg, Abbé Franz Anton Brendel, ⋅4⋅
"... ein ßehr gelehrter mann ..." ⋅5⋅
als Bischof von Straßburg erwählt und gleich darauf in Paris konsekriert.
Aus der Verbindung mit dem 1756 in Wipfeld am Main geborenen ehemaligen Franziskaner Eulogius Schneider,⋅6⋅ lassen sich einige Rückschlüsse auf den neuen konstitutionellen Bischof von Straßburg ziehen. Schneider, der im Juni 1791 in Straßburg eintraf - seine erste Rede im Münster suchte die Übereinstimmung des Evangeliums mit der neuen französischen Staatsverfassung zu beweisen ⋅7⋅ - beeinflusste Brendel mit Sicherheit nicht nur auf dem Gebiet der Sakramententheologie.⋅8⋅
Franz Anton Brendels Wahl hatten 416 Wahlmänner ausgerichtet, von denen 224 protestantischer und jüdischer Konfession waren.⋅9⋅ Dies änderte selbstredend nichts an der Tatsache, dass sich Rohan als alleiniger und legitimer Bischof betrachtete und dies auch war. Am 13. März wandte sich der Kardinal an die Geistlichen seiner Diözese und legte feierlichen Protest ein. Durch die pathetische Sprache der Zeit hindurch ist die Verbitterung des Kardinals deutlich zu spüren.⋅10⋅
Am 25. März berichtet das Mahlberger Oberamt der Karlsruher Regierung, dass Rohans Rundschreiben unter großer Gefahr ins Elsass befördert worden sei.⋅11⋅
Als abzusehen war, dass der schismatische Bischof nicht bereit war, sich dem Kardinal zu unterwerfen, reagierte Rohan erneut. Erzbischof Friderich-Carl-Joseph von Mainz hatte dem Kardinal einen Brief zukommen lassen, der sich an die Welt- und Klostergeistlichen der Straßburger Diözese richtete. In diesem auf den 17. März 1791 datierten Schreiben ⋅12⋅ bringt der Erzbischof und Kurfürst seinen Schmerz über die Straßburger Bischofswahl zum Ausdruck.⋅13⋅ Rohan griff die Schützenhilfe des Metropoliten bereitwillig auf und verbreitete das Schreiben aus Mainz am 25. des gleichen Monats, nicht ohne selbst einige Worte voranzustellen, in denen er noch einmal kurz seine Position darstellte, und darauf hinwies, dass er sich der vollen Unterstützung des Papstes erfreute.⋅14⋅
Vermutlich bezieht sich Rohan in diesem Zusammenhang auf das päpstliche Breve 'Quot aliquantum', in dem Pius VI. am 10. März 1791 - drei Monate nachdem er das erstemal um Weisung angegangen worden war ⋅15⋅ - die Zivilkonstitution des Klerus verurteilte, da sie mit ihren Verfügungen bezüglich der kanonischen Einsetzung der Bischöfe, der Wahl der Seelsorger und der Einsetzung der Bischofsräte die 'göttliche Konstitution der Kirche' verletzte. In seinem weiteren Breve 'Caritas' vom 13. April 1791 erklärt der Papst alle Weihen der neuen Bischöfe als sakrilegisch, verbat ihnen alle Amtshandlungen und drohte den vereidigten Priestern mit Suspendierung, sofern sie nicht widerrufen würden. Bei dieser Gelegenheit verurteilte der Papst übrigens auch die Erklärung der Menschenrechte, da ihre Prinzipien im Widerspruch zur katholischen Lehre über den Ursprung der Staatsgewalt, die Religionsfreiheit und die gesellschaftlichen Ungleichheiten stünden.⋅16⋅
b. Unruhen um die Exkommunikation
Da Rohan auf diese Weise die Unterstützung von Papst und Metropolit erfuhr, konnte er weiter gegen den 'Afterbischof' - wie man ihn nannte ⋅17⋅ - vorgehen. Am 21. März wurde in Ettenheim die 'Canonische Warnung und Verordnung'
"An Franz Anton Brendel, naturalisierten Priester und anmaßlichen Bischoffe des Bisthums Strasburg; desgleichen an alle Welt= und Klostergeistliche, und an alle Rechtglaubige besagten unsers Bisthums" ⋅18⋅
unterzeichnet. Der Kardinal betonte, dass es landkundig sei, dass das Bistum Straßburg weder durch Tod, noch durch Verlassung, noch durch gerichtlichen Ausspruch der Kirchengewalt erledigt sei, Franz Anton Brendel durch den Präsidenten einer sogenannten Wahlversammlung, nach einer durch eine notorisch unbefugte Gewalt geschehenen Zusammenberufung und befohlenen Wahl, die in allem Betracht ungültig, als erwählter Bischof des niederrheinischen Departements ausgerufen worden sei. Dieser könne von allen Rechtgläubigen für nichts anderes als einen Eingedrungenen und - nach dem Ausspruch des Tridentinums - Dieb, der nicht durch die Türe in den Schafstall eingegangen, angesehen werden. All dies erfordere, dass Brendel mit dem Bannfluch belegt werde. Doch man wolle
"... nicht den Tod des Sünders, sondern seine Bekehrung..." ⋅19⋅
und gewähre ihm daher eine achttägige Frist, von dem Tage an gerechnet, an welchem ihm diese Verwarnung bekannt würde, um seinen Fehler einzusehen und in den Schoß der Kirche zurückzukehren.⋅20⋅
Die Verbreitung dieser Bannandrohung wurde umgehend angeordnet. Am Sonntag Laetare, 3. April 1791, verlas Pfarrer Mast in Ettenheim von der Kanzel die 'Canonische Warnung' des Kardinals und informierte die Bevölkerung darüber, dass der neue Bischof exkommuniziert und mit dem Bann belegt worden sei; alle Priester, die zu ihm hielten, würde das gleiche Schicksal treffen.⋅21⋅
Außerhalb des Territoriums des Hochstiftes Straßburg gestaltete sich die Verbreitung dieser Nachricht jedoch ungleich schwieriger. Die Landvogtei Ortenau verhielt sich allgemein vorsichtig gegenüber Veröffentlichungen des Kardinals. Das Fastenschreiben des Jahres 1791 durfte nicht verkündet werden, da es 'auch im Elsaß sich ereignende Vorgänge streift', und wegen der 'Canonischen Warnung' erhielten alle Pfarrer den schriftlichen Befehl, diese und alles, was Rohan noch als Bischof ergehen ließe, nicht öffentlich bekannt zu machen, bevor das 'placitum regium' erteilt sei.⋅22⋅ Nicht nur von Seiten Österreichs versuchte man jeden Anschein zu vermeiden, als würde man die von Rohan angestrebte Gegenrevolution begünstigen. Auch die badischen Pfarrherren erhielten den Befehl, die Publikation der bischöflichen Verordnung zurückzuhalten, bis man dieselbe in den benachbarten Landen gestattet hätte, wobei man besonders darauf warten wollte, was von Österreichs Seiten her erfolgen werde.⋅23⋅
Die Verbreitung des bischöflichen Schreibens konnte jedoch durch diese Vorkehrungen nicht verhindert werden. Am 5. Mai gestand Oberamtmann von Harrant in Bühl, dass die 'Canonische Warnung' dort, wie an vielen anderen Orten, bekannt sei, obwohl es zu keiner Verlesung von der Kanzel gekommen sei.⋅24⋅ Die Maßnahmen des Bischofs waren der Bevölkerung rechts und links des Rheins präsent.⋅25⋅
c. Reaktion und Niederlage
"Wir, Franz Anton Brendel, aus göttlicher Barmherzig=
keit, und in der Gemeinschaft des heiligen apostolischen Stuhls,
gesetzmäßig erwählter Bischof des Niederrheinischen Departements,
ertheilen Unsern ehrwürdigen Mitarbeitern und allen Glaubigen
Unsers Kirchsprengels, Unsern Gruß und Segen, in Jesu
Christo unserm Herrn." ⋅26⋅
Erste Seite des Hirtenbriefes
Franz Anton Brendels vom 22. April 1791.
Erzbischöfliches Archiv Freiburg, Dekanatsarchiv Lahr, D 105
So beginnt der Hirtenbrief des 'Herrn Bischofs des Niederrheins', den Brendel am 22. April 1791 als Reaktion auf die Rohan'sche Herausforderung unterzeichnete. Im Blick auf das Amt, das weit über Brendels eigene Kräfte gehe und dessen er sich unwürdig erachte, demütig beginnend, schwingt sich der Tonfall des Schreibens auf zur Aufforderung, den 'ungerechten Bann' so zu verachten, wie er, Brendel selbst, ihn vollkommen verachte, da er von jenem herrühre, der keine Gerichtsbarkeit mehr habe. Der konstitutionelle Bischof verlangt von seinen Anhängern, nicht mehr Bischöfe, Pfarrer und andere öffentliche Kirchendiener für die ihrigen zu erkennen, welche des Gesetzesbruches schuldig, ihres Amtes entsetzt sind. Man könne sie nicht mehr anerkennen, ohne sich desselben Lasters schuldig zu machen.⋅27⋅
In einem Versuch eines Beweises aus Schrift und Tradition legt Brendel im Verlauf seines Schreibens die Berechtigung der neuen Ordnung dar. Auch die Tatsache, dass Protestanten mitgestimmt hätten, als er auf den bischöflichen Stuhl erhoben wurde, versuchte er zu erklären: Protestanten seien rechtmäßige Wahlleute, die dem Gesetz gehorchen müssen. Nichts habe sie gehindert, sich zu erkundigen, wer in Straßburg die 'erste Würde' verdiene, und darüber hinaus müssten sie schließlich ihren Anteil zum Unterhalt des Bischofs beitragen. Es gehe also nicht an, ihnen das Wahlrecht abzusprechen.⋅28⋅
Allen Anstrengungen zum Trotz konnte Brendel unter den Geistlichen des Elsass kaum Anhänger finden. Noch weniger Zustimmung brachte ihm die Bevölkerung entgegen. Nicht unwesentlichen Anteil an dieser Entwicklung hatte sicherlich die Tätigkeit der in Ettenheim untergebrachten bischöflichen Kurie. 'Unaufhörlich' sollte man die Stimme des rechtmäßigen Hirten vernehmen.⋅29⋅
Der Kardinal sorgte bereits am 19. April dafür, dass ein weiteres Schreiben des Erzbischofs und Kurfürsten zu Mainz der Öffentlichkeit bekannt gemacht wurde. Friderich-Carl-Joseph sprach sich erneut gegen die französischen Umwälzungen, besonders die Kirchengüter betreffend, aus.⋅30⋅ Am 2. Mai 1791 veröffentlichte der Kardinal ferner ein päpstliches Schreiben vom 16. April, in dem er ausdrücklich für seine Haltung gelobt wurde.⋅31⋅
In Karlsruhe verfolgte man die publizistische Tätigkeit des Kardinals mit gespanntem Interesse.⋅32⋅ Fast alle Schreiben in dieser Sache - so auch die oben erwähnte erzbischöflich mainzische Erklärung - gelangten nach Karlsruhe.⋅33⋅ Die Karlsruher Regierung befürchtete das Schlimmste, als sich herausstellte, dass die Maßnahmen des Kardinals ihren Zweck nicht verfehlten. Die Animositäten in Straßburg wuchsen in dem Maß, in dem die Bevölkerung ihre Verbundenheit mit dem römischen Kardinal erklärte. Die Assignaten wurden von den elsässischen Bauern nur unter Zwang angenommen und den Käufern der Nationalgüter wurde gedroht, wenn dieselben ihre erworbenen Ländereien bebauen wollten.⋅34⋅ Die Reaktion darauf, dass weder Brendel noch seine Priester vom Volk akzeptiert wurden, blieb nicht aus. Das provisorische Direktorium des niederrheinischen Departements schrieb an die Nationalversammlung und bat um Nationalgarden aus dem Innern Frankreichs, um den großen Gefahren, die drohten, begegnen zu können.⋅35⋅
Trotz aller Anstrengungen fällt dem konstitutionellen Bischof in der folge kaum noch nennenswerte Bedeutung zu.⋅36⋅
Am 19. März 1792 bringt Papst Pius VI. in einem Schreiben an seinen Klerus und das Volk in Frankreich seine Freude über die Standhaftigkeit der Katholiken zum Ausdruck, ohne diejenigen Bischöfe zu vergessen, die er - wie beispielsweise den Bischof von Autun - als Haupturheber jener Spaltung bezeichnet. Der Papst ermahnt die 'eingedrungenen Afterbischöfe' und geschworenen Priester - ein letztes Mal, wie er schreibt - auf das ausdrücklichste, in den Schoß der römischen Kirche zurückzukehren.⋅37⋅
Franz Anton Brendel konnte sich noch fünf weitere Jahre halten, bis er in der Folge der Dechristianisierung im Juni 1797 seine Demission gab. Er starb als Bezirksarchivar am 23. Mai 1799.⋅38⋅
Anmerkungen
(Vgl.: Albert Soboul, Die große Französische Revolution (Frankfurt 1973) 140-143.)
Vgl. auch: Albert Kürzel, Cardinal L. R. E. Rohan zu Ettenheim, in: Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Alterthums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den angrenzenden Landschaften (2/1870-72) 49-50;
Hermann Schmid, Die Rechtsrheinische Restdiözese Straßburg in den Jahren von 1802-1808, in: Die Ortenau (61/1981) 131;
Rodolphe Reuss, La Constitution civile du clergé et la crise religieuse en Alsace (1790-1795), Bd. I (Strasbourg 1922) 128-145.
Franz Anton Brandtler (Brändtl / Brendel) wurde als Sohn von Mathias Brandtler, Holzhändler aus Tyrol, und Johanna Franziska Wild aus Walschbronn (Lothringen), zu Lohr im Spessart am 4. Oktober 1735 geboren. Er wuchs in Memmelshoffen bei Sulz unterm Wald auf, wo sein Vater als Schaffner des Prinzen von Hessen-Darmstadt residierte. Nachdem er bei Herrn Baaron, ehemaliger Pfarrer von Kessenbach, in Ober-Ensisheim ein Jahr studiert hatte, besuchte er von 1750 bis 1754 das Kolleg von Hagenau, lernte daraufhin in Pont-a-Mousson französisch, studierte Theologie im Seminar zu Straßburg und feierte am 26. Dezember 1759 in Sulz unterm Wald seine Primiz. Ein halbes Jahr war er Kaplan in Hüttenheim, wurde 1761 Pfarrer in Sulz unterm Wald, wo er am Gründonnerstag sein Amt antrat, 1765 Domprediger und 1767 Kontroversprediger in Straßburg. Seit 1769 lehrte er kanonisches Recht am Seminar. Beim Ausbruch der Revolution beteiligte sich Brendel an den politischen Versammlungen, und leistete - obschon er mit den Geistlichen von Straßburg eine Deklaration gegen die Zivilkonstitution unterzeichnet hatte - am 20. Februar 1791 den Eid. Nach seiner Wahl empfing er am 13. März 1791 aus den Händen Bischof Gobels in Paris die Weihe.
Am 25. März erneuerte er den Eid vor dem Hochaltar im Münster, in Gegenwart der weltlichen Autorität, und pontifizierte. Nachdem die Seminaristen des Straßburger Seminars Frankreich verlassen hatten, versuchte Brendel die vakanten Pfarrstellen der Stadt Straßburg durch Kapuziner zu besetzen, die jedoch nach ihrer Verweigerung desselben durch den Maire Dietrich aus der Stadt ausgewiesen wurden.
Nachdem das Münster am 20. November 1793 in einen Tempel der Vernunft umgewandelt worden war, zog sich Brendel zurück und wurde im Seminar festgehalten. Nach seiner Freilassung 1794 reichte er im Juni 1797 seine Demission ein und wurde Archivar des niederrheinischen Departements. Am 3. Prairial im Jahr VII (23. Mai 1799) starb er 64 Jahre alt. Die Exequien wurden durch constitutionelle Priester in der Kirche Jung Sankt Peter in Straßburg gehalten.
(Vgl.: Ludwig Gabriel Glöckler, Geschichte des Bisthums Straßburg, Bd. II (Straßburg 1880) 60-63; vgl. auch: Rodolphe Reuss, La Constitution civile du clergé et la crise religieuse en Alsace (1790-1795), Bd. I (Strasbourg 1922) 157-160; Franz Xaver Schwartz, Populäre Kirchengeschichte von Straßburg und Basel, Bd. II (Rixheim 1878) 266-268.)
"Brendel hätte gern die Priesterweihe beibehalten, denn nur dadurch wahrte er seine Stellung als Bischof. Schneider aber hielt entgegen: die Bestimmung zum Priester sei jetzt Sache der Gemeinde. Die Beichte hielten beide für unbequem. Schneider sogar für gefährlich. Brendel aber meinte, sie sei für die Constitution notwendig; die Geistlichen könnten dadurch die liberalen Grundsätze im Geiste des Volkes beseitigen und die Zweifel schwacher Köpfe heben; sei die Revolution vollendet und befestigt, so könne man die Beichte preisgeben. So wurde die Beichte provisorisch beibehalten. Das Abendmahl, meinte Brendel, sei nöthig zur Unterscheidung vom Protestantismus - das müsse ihm Schneider zugestehen, dann opfere er ihm die letzte Ölung. "Wahrhaftig, ein aufgeklärtes System!" - soll Schneider ausgerufen haben. "Luther und Calvin würden darauf eifersüchtig sein. Also Sie drei Sacramente und ich zwei und ein provisorisches." Demnach waren zwei und ein halb Sacramente das Übereinkommen dieser tiefen Gottes- gelehrten! Eifriger noch als auf der Kanzel war übrigens Schneider im Club; hier beantragte er auch die Aufhebung des Cölibates. Die Nationalversammlung, an welche dieser Antrag gelangte, überließ es jedem Priester, sich selbst davon zu befreien."
(Johann Baptist von Weiß, Weltgeschichte (fortgesetzt von Richard von Krailik) Bd. XIII (Graz/Leipzig 3. Auflage 1894), 438);
Schneider selbst war in der Folge Generalvikar von Franz Anton Brendel. (Vgl.: Christoph Prignitz, Einleitung, in: Christoph Friedrich Cotta, Eulogius Schneiders Schicksale in Frankreich - Nachdruck der Ausgabe Straßburg 1797 (Hamburg 1979) X.)
Rohan selbst sprach von 286 Nichtkatholiken.
(Vgl.: DAL-Generalia und Nominalia III, Rubrik: Bistum und Primat. Betreff: Strassb. Fastenbriefe 1780-1804, Brief Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht... (13. März 1791) 2.)
(DAL-Generalia und Nominalia III, Rubrik: Bistum und Primat. Betreff: Strassb. Fastenbriefe 1780-1804, Brief Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht... (13. März 1791) 1)
Getreu der Auffassung, dass man alles von seinem Ursprung her beurteilen müsse, untersucht der Fürstbischof die Umstände der Wahl genauer:
"Provisorische Verwalter, welche durch eine willkührlich = und tyrannische Gewalt, ohne die Beystimmung, und ganz gewiß gegen den Wunsch des Volkes ernennet, und aufgestellet sind, haben die Wahlmänner zusammen berufen. Wer waren diese Wahlmänner? - Jedermann weiß: mehr als die Hälfte davon haben sich zu wählen geweigert, und erkläret, daß sie mit keiner hinlänglichen Vollmacht versehen seyen. Unter der Anzahl derjenigen, welche Bosheit oder Schwachheit dazu verleitet, hat eine äusserst kleine Zahl Katholischer mitgestimmt. Es setzen also beyläufig 286 der Augsburgischen Confession zugethane Bürger heut zu Tag einen Priester auf den 'bischöflichen Stuhl zu Strasburg, einen Priester, aus unserem Kirchsprengel, der schwach genug ist, Gewissen, Religion, die Ruhe, das Seelenheil des Volkes den Täuschungen der Eitelkeit, und den Einbildungen des Enthusiasmus aufzuopfern! - Wir bemitleiden ihn Allerliebste! wir seufzen über seine Verirrung, wir würden auch die bedauren, welche durch eine traurige Blindheit ihm anzuhängen verleitet wurden; allein fest und unerschütterlich in den Grundsätzen des Glaubens, und der Disziplin, für die wir bis zum Tode kämpfen werden; inniglich überzeugt, daß das, was das sichtbare Oberhaupt der Kirche verworfen, was wir sämtliche Bischöffe Frankreichs verdammet, und mit dem Bannfluche belastet, was die Stimm und Authorität unseres Metropolitans Irrthum und Neuerung heiset, was die grösere Mehrheit der Seelsorger und Pfarrer zu beschwören sich geweigert, nicht Wahrheit seye, nicht seyn könne, werden wir eine so wichtige, mit dem Zeugniß unseres Gewissens verbundene Uebereinstimmung der blosen Meinung einer geringen Anzahl verirrter, oder bestochener Menschen ganz gewiß vorziehen; wir werden von der unsern Händen anvertrauten Gewalt Gebrauch machen, wir werden diejenigen aus der Mitte unserer Heerde verstoßen, und mit kennbaren Merkmalen bezeichnen, welche das Gift des Irrthums, und des Abfalles darin auszugießen, und zu verbreiten gesucht. Diesemnach erklären wir,
1. Daß wir alle unsere vorherige Erklärungen und Verwahrungen andurch so viel nöthig, wieder aufs neue wiederholen.
2. Daß wir dem Heil. Stuhl zu Rom und Ihrer päbstlichen Heiligkeit getreu leben und sterben wollen: deren Gesinnung und Entscheidung uns um so bekannter ist, als sie die ohngezweifelte Probe dardurch offentlich an Tag gelegt, da Sie unseren bischöflichen euch zugefertigten Hirtenbrief und Unterricht, worinnen wir unser Glaubensbekenntniß, welches jeder Katholisch= und orthodoxe Bischof für das Seinige erkennen wird, verzeichnet, in das Italienische übersetzen, und zum Drucke befördern lassen.
3. Daß, da wir mit unserem Kirchensprengel durch ein Band, welches nur durch unsern Tod, oder ein Urtheil der Kirche zerrissen werden mag, verbunden sind, wir uns nun und allezeit für den einzigen und rechtmäßigen Bischof der Kirche und der Diozöse Strasburg betrachten, mithin die Verrichtungen und Schuldigkeiten unseres Hirtenamts so lange fortsetzen werden, als uns nicht Macht und Gewaltthätigkeit davon abhalten wird.
4. Daß wir den Hrn. Franz=Anton Brendel, oder jeden andern,' 'welcher, unter was für einem Vorwande, sich erfrechen würde, irgend eine Handlung bischöflicher Gerichtsbarkeit in dem Umfang unserer Diozöse auszuüben, zum voraus für einen allen kanonischen Strafen und Censuren unterworfenen Schismatiker halten, unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, gegen denselben, seine Beförderer, Verkündiger, anmaßliche Wahlmänner und Anhänger das Urtheil der Exkommunikation, welches sie sich aufgelastet, zuerkennen, und auszusprechen.
5. Daß jeder Priester, welcher verwegen genug wäre, die Amtsverrichtungen der Seelsorg in Ausspendung der Heil. Sakramenten, und sonstigen Handlungen in Kraft der von einem andern als uns und unseren Generalvikarien erhaltenen Gewalt, auszuüben, sich die nämliche Strafen zuzuziehen, von uns für einen, ohne Schickung und Karakter, Eingedrungenen, für einen Menschen, welcher den Eid des Gehorsams, den er uns bey seiner Ordination geleistet, gebrochen, und ipso facto für unfähig werde gehalten werden, die von ihm angemaßte Jurisdiction auszuüben.
6. Daß kein seinem Glauben getreuer katholischer Christ ohne Gefahr seiner Seeligkeit, und ohne sich vielfältigem Ungemach auszusetzen, sich an irgend einen Seelsorger, Priester und Pfarrer, welche ihre Gerichtsbarkeit von einem andern Bischof, als uns erhalten hätte, wenden könne.
7. Obigen Verfügungen zufolge, und damit die unserm Hirtenamte untergebene Glaubige, so viel es in unserer Gewalt ist, an geistlichen Hilfsmitteln auch fürohin keinen Mangel leiden, verlängern wir alle von uns ertheilte Gewalt, für so lang wir es für nöthig erachten werden, jedem, sowohl Welt= als Ordenspriester, der seinen Pflichten und der Kirchendisziplin getreu, uns als seinem rechtmäsigen Hirten unterwürfig wird gebliebenseyn, und sich mit Ablegung des aufgedrungenen, unbeschränkten Eids nicht wird besudelt haben. Gleichwie wir hingegen von nun an die Gewalt Beicht zu hören und die heil. Sakramenten auszuspenden allen jenen Priestern entziehen, die sich des Meineids und der Kirchenspaltung schuldig werden gemacht haben; uns anneben vorbehaltend, wider diese Treulosen, wie oben gesagt, nach Vorschrift der Geseze und Kirchenverordnungen zu verfahren.
Wir ermahnen euch demnach, Allerliebste Brüder, die Glaubigen über die Gefahren und Folgen einer Kirchentrennung zu unterrichten, dieselben vor allen Fallstricken, womit man sie umringen wird, zu bewahren, ihnen mit Beispielen der Geduld und des Muthes vorzuleuchten, welche wir niemal mehr, als in diesen Tagen des Jammers und der Bedrängung nöthig gehabt.
Was uns betrifft, unsere liebe Mitbrüder, so werden wir nicht aufhören, alles zu thun, was in unserer Gewalt ist, damit unseren getreuen Schäflein die geistliche Hilfe, die wir ihnen schuldig sind, nicht entgehe. Wir werden zu diesem Ende diejenigen Masreglen ergreifen, welche christliche Liebe und Eifer uns anrathen werden, um den vereinigten Anfällen der Ketzerey, des Unglaubens und der Gottlosigkeit die wirksamsten, unveränderlichsten Grundsätze entgegen zu stellen. Stehet uns in diesem Augenblicke der Trübsal, und des Greuels mit euren eifrigsten Gebethen bey, und suchet bey dem Gott der Güte und Erbarmniß für uns und euch diejenige Stärke und Geduld zu erlangen, die wir so sehr bedürfen, um diese beträchtliche Last der Qualen und Bekümmerniße gehörig zu ertragen. Gegeben zu Ettenheim, den 13. März 1791.
Der Kardinal, Prinz von Rohan,
Fürstbischof zu Straßburg."
(DAL-Generalia und Nominalia III, Rubrik: Bistum und Primat. Betreff: Strassb. Fastenbriefe 1780-1804, Brief Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht... (13. März 1791) 2-4.)
möglicherweise spielt der Hinweis auf oben genanntem fürstbischöflichem Schreiben auf eben 'diese Schwierigkeiten an. Rohan berichtet darin, dass Pius VI. einen Verschlag, in dem sich mehrere ins Italienische übersetzte Exemplare seines Hirtenbriefes neben anderen Schriften befanden, unter dem Namen des Kardinals in Straßburg hatte abfertigen lassen. Dieser sei dort angehalten, auf Befehl des Straßburger Maire geöffnet, durchsucht und beschlagnahmt worden.
(DAL-Generalia und Nominalia III, Rubrik: Bistum und Primat. Betreff: Strassb. Fastenbriefe 1780-1804, Brief Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht... (13. März 1791) 4).
(DAL-Generalia und Nominalia III, Rubrik: Bistum und Primat. Betreff: Strassb. Fastenbriefe 1780-1804, Brief Seiner Hochfürst- hohen Durchlaucht und Eminenz, des Hrn Kardinals von Rohan, Fürst Bischofs von Strasburg (25. März 1791) 7.)
"Daher mißkennen und verwerfen wir denjenigen, den, wie es heißt, neulich in den bischöfliöhen Sitz von Strasburg Eingedrungenen, und mit aller uns von der Kirche gegebenen Gewalt verbieten wir, ihm anzuhangen und gesetzmäsigen Gehorsam zu leisten; wir erklären zum voraus eines großen Verbrechens schuldig alle, die es thun würden.
Deswegen halte euch Glaub und Religion ab, daß weder ihr, weder eure Fleerde einigen Schaden von ihm oder seines gleichen leiden. - Ihr sollt wissen, daß er keine Gewalt habe zu binden oder zu lösen, noch sonst einige bischöfliche Verrichtung auszuüben. Alle seine Lossprechungen (es sey denn bey Todesgefahr) werden ungültig seyn, und dem Urtheil Sr. Eminenz eurem Bischofe vorbehalten bleiben."
(DAL-Generalia und Nominalia III, Rubrik: Bistum und Primat. Betreff: Strassb. Fastenbriefe 1780-1804, Brief Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht und Eminenz, des Hrn Kardinals von Rohan, Fürst Bischofs von Strasburg (25. März 1791) 9.)
"... uns klar und nachdrücklich zu erkennen gegeben, wie er gesinnet sey, in betreff der bürgerlichen Verfassung der Geistlichkeit, des von ihr geforderten Eides, der neuen Bischofswahle, wie auch in Bezug auf diejenigen, die sich erfrechen, die eingedrungenen Bischöffe entweder zu bestätigen oder einzuweihen; und endlich gegen alle, welche diesen Irrhehren an- hangen und also ihren Glauben verläugnen. Seine Heiligkeit bestätigen das Urtheil, welches schon von so vielen Bischöffen gefället worden."
(DAL-Generalia und Nominalia III, Rubrik: Bistum und Primat. Betreff: Strassb. Fastenbriefe 1780-1804, Brief Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht und Eminenz, des Hrn Kardinals von Rohan, Fürst Bischofs von Strasburg (25. März 1791) 2.)
vgl. weiter: Roger Aubert, Die Katholische Kirche und die Revolution, in: Hubert Jedin, Handbuch der Kirchengeschichte, Bd. VI/I (Freiburg 1971) 32.
vgl. Rodolphe Reuss, La Constitution civile du clergé et la crise religieuse en Alsace (1790-1795), Bd. I (Strasbourg 1922) Bd. I, 173-174; Schwartz, Bd. II, 270-271.
1. Daß gedachter F. A. Brendel, von dem Tage an, wo der ihm gegebene Termin fruchtlos wird verstichen seyn, sich den Fluch, der in dem 7ten Kanon der 23 Sizungen des H. Tridentinischen Kirchenraths ausgesprochen wird, zugezogen haben wird, und daß es dazu keineswegs nöthig seye, daß unseres Orts eine fernere Erklärung hierüber gemacht werden.
Und anerwogen, gedachter F. A. Brendel, wider alle kanonische Satzungen, zum Bischof geweiht worden ist, erklären wir ihn für einen der Kirchentrennung schuldigen, und für einen solchen, der sich in unseren Sitz einzudringen, und sich die bischöfliche Gewalt, die er kraft einer unerlaubten und Sakrilegischen Konsekration auszuüben gedenket, anzumasen sucht; und in dieser Hinsicht erklären wir ihn den kanonischen Strafen unterworfen. Weswegen wir ihm auch nicht nur jede Ausübung des bischöflichen Amts, sondern auch die Verrichtung der heiligen Geheimniße verbieten. Diesem zufolge erklären wir weiter:
2. Daß alle Sakramenten, die er ausspenden würde, eben so viele Gottesschändereyen, und alle von ihm ausgeübte Iurisdiktions=Akten, als zum Beyspiel die anmaßhiche Ertheilung der Ehedispensen, oder der geistlichen Iurisdiction ohne alle Kraft und Würkung seyn würden.
3. Erklären wir wie ebenmasen für Schismatiker alle Pfarrer unseres Bisthums, alle Vikarien, und andere einheimische oder fremde Priester, die von mehrersagtem F. A. Brendel die Einsetzung in die Seelsorge empfangen würden, wir suspendieren sie, wie ihn, von der Verrichtung der heiligen Geheimniße, und von aller geistlichen Macht. Anneben ermahnen wir alle Rechtglaubige unseres Bisthums, daß die Lossprechung, die dergleichen von der Kirche getrennte Priester, ihnen etwa ertheilen möchten, null und nichtig seyn würden, den Fall jedoch der Sterbestunde ausgenommen; indem die Kirche von jener Liebe, die sie gegen ihre Kinder heget, angetrieben, allen Priestern ohne Ausnahm, in einem so wichtigen Augenblick, die Gewalt von allen Sünden loszubinden ertheilet.
4. Erklären wir, daß alle von den wirklichen Seelsorgern abgedrungene oder abzudringende Abgedungen ihrer Pfarrpfründen nichtig sind; daß sie allein die rechtmäßige Seelenhirten solang bleiben werden, als sie ihre Aemter nicht in unsere Hände werden aufgegeben, und wir solche Abdankungen werden angenommen haben; und daß jene, die sich in derley Pfarreyen die Eigenschaft und die Verrichtungen eines Seelsorgers anzumasen unterstünden, Eingedrungene, und der Kirchenspaltung Schuldige seyn würden. Folglich verbieten wir mit allem Ernst, und zwar unter Straf der Suspension, jedem Priester oder Geistlichen, solche Pfarreyen anzunehmen, sich in selbe von dem schismatischen Bischofe einsetzen zu lassen, und vermittelst einer solchen Einsetzung einige geistliche Verrichtung vorzunehmen; massen ein von der weltlichen Macht allein abgesetzter Seelsorger keineswegs aufhört der einzige rechtmäßige Hirt seiner christlichen Heerde, und in dieser Eigenschaft verpflichtet zu seyn, derselben soviel es die Umstände immer gestatten, alle Obsorge und geistliche Hilfe zu leisten.
5. Und damit wir, so viel es in unserer Gewalt ist, die so er- schreckliche Seuche der Kirchenspaltung um sich zu fressen, und die Masse der Rechtglaubigen unseres Sprengels anzustecken verhindern mögen, befehlen wir allen Welt= und Klostergeistlichen und semtlichen unserem Hirtenamt untergeordneten, sich gegen F. A. Brendel und seinen Anhängern so zu betragen, wie die Kirche will, dass man sich gegen die Schismatiker betragen solle. Wir verbieten ihnen mit dergleichen in geistlichen Handlungen, unmittelbaren oder mittelbaren Umgang zu pflegen; und dieses zwar unter den durch die Gesetze angedrohten Strafen, worin man nach Verlauf obbesagten Termins, durch die That selbst verfallen würde.
6. Diesem zufolge verbieten wir jedem, wessen Standes er seye, nicht nur allein oftbesagtem F. A. Brendel als rechtmäßigen, und die von ihm aufgestellte Pfarrer oder Vikarien als rechtmäßige Seelsorger zu erkennen, sondern auch ihrer Messe beyzu- wohnen, und mit ihnen in dem genuß der H. H. Sakramenten, in Ausübung des Gottesdienstes, oder auf was sonst immer für eine Weise in geistlichen Dingen Gemeinschaft zu pflegen.
7. Und da wir mit einem heiligen Unwillen und mit tiefestem Schmerz haben vernehmen müssen, auf was eine erschreckliche Weise das Heiligthum Sonntags den 6ten März ist entheiligt worden, so interdizieren wir, kraft unserer gegenwärtigen Verordnung und bis auf unsere weitere Verfügung, unsere Domkirche, sonderlich den Chor, mit Ausschluß jedoch der sogenannten St. Lorenzen=Kappell, und des zur Abhaltung des Pfarr=Gottesdienstes gewidmeten Altars. Und diese Ausnahm gestatten wir nur für solang, als besagte Pfarrkappell durch den wirklichen Pfarrherren oder durch einen anderen von ihm rechtmäßig bestellten Priester wird versehen werden, und erwähnter Pfarrherr seine Pfründe nicht durch Absterben oder gesetzmäßige von uns benehmigte Abgebung wird verlassen haben.
8. Da die Zeiten leider! immer schlimmer werden, und es vielleicht nah an dem ist, daß alle ihrem Gewissen getreue Priester sich in Höhlen und Wälder werden verkrichen müssen, und nur mit Todesgefahr die H. H. Sakramenten werden ausspenden können; so verordnen wir, daß für alle Rechtgläubige unseres Bisthums jenseits des Rheins die österliche Zeit allsogleich ihren Anfang nehmen solle, und daß sie, für dieses Jahr, ihrer österlichen Pflicht genugthun werden, wenn sie nur von einem Priester, der sich mir dem ruchlosen allen Geistlichen Beamten aufgedrungenen Bürgereid nicht besudelt haben, die H. Kommunion empfangen werden.
9. Da anneben die Umstände der offenkundigen Verfolgung, worinn wir uns befinden, uns nicht gestatten, unsere gegenwärtige Warnung und Verordnung auf die sonst gebräuchliche gerichtliche Weise kundbar zu machen, so erklären wir hiemit, daß dieselbe für genugsam angedeutet zu halten ist, sobald selbe in unserem Bisthume sattsam wird verbreitet und bekannt gemacht worden seyn. Weswegen wir befehlen, daß dieselbe während dem Gottesdienst öffentlich verlesen, an den Kirchenthüren in unserem ganzen Bisthume, und wo es sonst nöthig seyn mag, angeschlagen werden solle."
(DAL-Generalia und Nominalia III, Rubrik: Bistum und Primat. Betreff: Strassb. Fastenbriefe 1780-1804, Canonische Warnung und Verordnung (21. März 1791) 6-8.)
(Vgl.: Albert Kürzel, L. R. E. Rohan zu Ettenheim, in: Zeitschrift der Gesellschaft für Beförderung der Geschichts-, Altertums- und Volkskunde von Freiburg, dem Breisgau und den angrenzenden Landschaften (2/1870-72) 50.)
"Wir sind also gesetzmäsig geweihet, und haben alle Gewalt des bischöflichen Ordens; wir sind ächte Nachfolger der Apostel, wahre Statthalter Jesu Christi; wir haben unsere Würde und geistliche Gewalt nicht von einer Bulle, sondern unmittelbar von der heiligen Weihung empfangen. Es ist also nicht nöthig, um recht- glaubend zu seyn, dem Pabst das Recht über kanonische Einsetzung der Bischöfe zuzumessen, oder nur in ihm dieses Recht zu erkennen. Wir verehren ihn, wir bringen ihm unsere demüthige Huldigung, als dem sichtbaren Oberhaupt der Kirche Jesu Christi, als dessen Statthalter vorzugsweise; wir erkennen in ihm die vornehmste Würde, in Dingen, so die Ehre und Jurisdiktion betreffen; wir werden demselben allzeit durch das Band des nemlichen Glaubens, durch den Gebrauch der nemlichen HH. Sakramenten vereiniget bleiben, und niemahlen wird uns etwas von seiner Gemeinschaft absondern können.
So sind wir denn keine Eingedrungene, Abtrinnige, Ketzer, oder gar, wie man unverschämt vorgiebt, Räuber und Diebe, welche durch unerlaubte Weege in den Schafstall des Herrn eingegangen. Man ziehet wider uns den tridentinischen Kirchenrath an, und gerade dessen fleißige Erwägung und ein stätes Lesen dieses H. Rathes ist es, was uns zu einer Einwilligung entschlossen, die unsern Glauben bestürzt hätte, wenn wir sie nicht auf dessen heiligen Verordnungen gegründet gesehn. Es verdammet, dieser Rath, die freche Verwegenheit jener, welche sich zu behaupten unterstunden, daß die Kraft der fürchterlichen Verrichtungen des geistlichen Amts von Einwilligung oder Bestimmung des Volkes abhänge; wir aber mit ihm verdammen diese Lehre. Man muß daher, allerliebste Brüder, der größten Untreue fähig seyn, so boshafter Weise die Wahl mit der Sendung zu verwechslen, und die Stimmen des Volkes, welches den Hirten wählet, mit dessen kanonischer Einsetzung zu vermengen, die doch allein ihm den Gewalt ertheilet, das Amt auszuüben, zu dem er bestimmt ist. Die Wahl, wovon der tridentinische Kirchenrath redet, ist nur eine äusserliche Handlung. Ehedem hienge sie von der Geistlichkeit und dem Volke ab; in der Folge aber, nach Erforderniß der Umstände und Zeit, fiel sie der Obrigkeit, den Kaysern, den Königen zu. Unterdessen beschwerte sich niemals die Kirche hierüber. Nunmehr aber hat die hohe Versammlung der französischen Nation die Wahl dem Volk, welchem am meisten an ihrer Gutheit gelegen ist, zuerkannt; und wir haben uns diesem Gesetze unterworfen."
(DAL-Hirtenbrief des Herrn Bischofs des Niederrheins (22. April 1791) 9-10.)
(Vgl.: GLA 74-6281, 119r.)
"Und worin bestanden die Gefahren?
Darin, daß es "leider noch Leute gab, welche von Priestern unterjocht, dumm genug sind zu glauben, sie verteidigen die Religion, indem sie doch nur blinderweis den Anstiftungen gesezwidriger Pfaffen folgen." "Sie meiden allen Umgang mit den geschworenen und konstitutionsfähigen Priestern. Wenn diese den Gottesdienst halten, so sind die Kirchen leer, da doch ein erstaunlich großer Zulauf ist, wenn ein gesetzwidriger Mönch nur eine stille Messe liest." "Nirgends sind die neuen Pfarreien aufgerichtet, und nirgends sind neue Pfarrer erwählt, als in dem einzigen Straßburger Distrikt; in den Distrikten von Hagenau, Benfelden und Weißenburg hat es noch viel mehr Schwierigkeiten, die Pfarreien zu besetzen; einesteils weil geschworene Priester selten sind, andern- teils weil das hartnäckige Landvolk sehr übel über diese Punkte zu sprechen ist."
(Hennig, Michael, Geschichte des Landkapitels Lahr (Lahr 1883), 243.)
(Vgl.: GLA 74-6282, 27r; 84r.)