Louis René de Rohan
Kardinal im Schatten der Französischen Revolution
im Schatten der Franz. Revolution
1. Emigranten auf der Suche nach einer Bleibe
Am 30. April 1790 traf der Herr von Ichtratzheim in Ettenheim ein, 'weilen in dem Elsaß alle Rebellion ist, und die herrschafften schier nit mer ßicher ßein'.⋅1⋅ So wie er zogen sich viele Fürsten des Elsass in ihre rechtsrheinischen Besitzungen zurück. Doch nicht überall wurde ihnen der Aufenthalt so leicht gemacht, wie auf dem Territorium des Hochstiftes Straßburg. Eingeschüchtert durch die Ereignisse des Jahres 1789 bemühten sich die Landesherren um größtmögliche Neutralität.⋅2⋅ Baden verordnete aus diesem Grund, dass sich kein Fremder länger als 24 Stunden an einem Ort aufhalten dürfe. Nur diejenigen, 'welche ihres Standes wegen einige Rücksichten verdienen, und sich einzeln, nicht Truppweise einfinden', könnte man, nach sofortiger Meldung beim jeweiligen Oberamt, bis zu acht Tagen beherbergen. Längere Aufenthalte zu bewilligen, behielt sich die Karlsruher Regierung vor.⋅3⋅
Während das vorderösterreichische Oberamt Ortenau keine Franzosen aufnahm ⋅4⋅, machte Offenburg kaum Auflagen bezüglich der Unterbringung von Emigranten. Mehrere französische Familien fanden in der Reichsstadt Unterkunft.⋅5⋅
Anmerkungen
er ließ sich in dem noch heute nach ihm benannten Schlösschen nieder.
(Vgl.: Joann Conrad Machleid, Diarium II *121r.)
"... höchstgedachten
Herrn Marggraven Hochfürstl.
Durchl:t nie würde anzurathen
seyn in die französische An-
-gelegenheiten weiter als die
höchste Noth erfordert, einzu-
gehen;"
(GLA 74-6281, 30r/v; vgl. auch 33r.)
Erdmannsdörfers Urteil -
"Natürlich schloß ein solch streng neutrales Verhalten nicht aus, daß zahlreichen französischen Emigranten, welche an jenen militärischen Experimenten unbetheiligt waren, Aufnahme und hilfreiches Entgegenkommen in badischen Landen gewährt wurde."
- erscheint vielleicht als etwas zu wohlwollend. (Bernhard Erdmannsdörfer (Hrsg.), Politische Correspondenz Karl Friedrichs von Baden 1783-1806, Bd. 1 (Heidelberg 1888) 333.)
(Vgl.: GLA 74-6281, 124r.)