Louis René de Rohan

Kardinal im Schatten der Französischen Revolution

im Schatten der Franz. Revolution


Weiter-ButtonZurück-Button 3. Bischof am Rande der Revolutionskriege

Bereits im Juli 1791 hatten die von Paris ins Elsass gesandten Regierungskommissare beschlossen, diejenigen Geistlichen, die sich den Neuerungen verschlossen und die Bevölkerung angeblich aufwiegelten, in Straßburg in Gewahrsam zu nehmen, sofern sie nicht ihren Aufenthalt in das Innere Frankreichs - mindestens fünfzehn Stunden von der Grenze entfernt - verlegen wollten.⋅1⋅ Obschon jedoch das gemäßigte Departements­direktorium im Unter-Elsass diese Bestimmungen nur mit Vorsicht anwandte,⋅2⋅ verschärften sich die Maßnahmen insbesondere nach Kriegsausbruch.⋅3⋅

a. Schreckensherrschaft und neue Religion ⋅4⋅

Nachdem am 26. August 1792 das Deportationsgesetz erlassen ⋅5⋅ und im selben Monat die Ablegung eines neuen Eides angeordnet worden waren, wurde am 23. April 1793 die Deportation sämtlicher unvereidigter Welt- und Ordensgeistlichen angeordnet.⋅6⋅

Hinrichtung Marie-Antoinettes

Hinrichtung Marie-Antoinettes.

Foto-Button Lizenz: Helman, Isidore-Stanislas (1743-1806?). Graveur Duclos,
Antoine-Jean (1742-1795). Graveur Monnet, Charles (1732-180.?).
Dessinateur du modèle, Journée du 16 octobre 1793,
Source gallica.bnf.fr / Bibliothèque nationale de France,
zugeschnitten von Jörg Sieger, domaine public

Am 5. Oktober, 11 Tage vor Marie Antoinettes gewalt­sa­mem Tod, Marie Antoinettes ge­waltsa­mem Tod, wurde der republikanische Kalender eingeführt, am 10., un­ter Druck einer dro­henden Invasion, der Notzustand und die pro­visorische Revolutions­regierung ausgerufen. Die Convention vom 20. desselben Monats ver­ord­nete die Verhaftung und am 11. April 1794 die Hinrichtung aller 'Verräter', die einem Prie­ster Obdach gewähr­ten.⋅7⋅

Eulogius Schneider stand mit dem 'Geschworenen' Taffin zusammen an der Spitze des am 15. Oktober 1793 in Straßburg errichteten Revolutionsgerichtes, und am 25. Oktober trafen Saint-Just und Lebas im Auftrag Robespierres als Regierungskommissare in Straßburg ein, um die systematische Dechristianisierung zu organisieren.⋅8⋅ Der 'Geschworene' Scherer erklärte am 7. November, er wolle nicht mehr zur 'schwarzen Rotte der Priester' gehören, Brendel verzichtete am 19. schriftlich auf jede Amtshandlung als Priester und Bischof, während Eulogius Schneider bereits einen Tag später im Straßburger Münster bei einer Veranstaltung des Kultes der 'Vernunft' dem Priestertum öffentlich abschwor.⋅9⋅

Nach dem 24. November wurden mehrere hundert Statuen und Statuetten des Straßburger Münsters mutwillig zerstört, dreißig Menschen ließ Schneider innerhalb von sechs Wochen hinrichten;⋅10⋅ und noch am 22. Juli 1794, sechs Tage vor Robespierres Hinrichtung, wurde von den Vertretern der Regierung in Straßburg, Hentz und Goujon ⋅11⋅ die Verhaftung aller 'Religionsdiener', auch der 'geschworenen' Priester, der Pastoren und der Rabbiner befohlen.⋅12⋅ Auch nach Ende der 'Schreckensherrschaft' wurde die 'neue Religion' weiter unterstützt.⋅13⋅ Erst das napoleonische Konkordat sollte dies ändern.

b. Worte eines Bischofs

Ein Großteil der Schreiben des letzten Straßburger Fürstbischofs, mit denen er auf die Umwälzungen in Frankreich reagierte, sind im Dekanatsarchiv Lahr erhalten geblieben. Neben den bereits erwähnten, vor allem kämpferischen Schriften und Verordnungen bezüglich außerordentlicher Gebete anlässlich des Todes beziehungsweise der Wahl gekrönter Häupter, neben Anordnungen von Sammlungen und Gebeten um den Frieden und den glücklichen Ausgang des Krieges ⋅14⋅ oder Verordnungen über liturgische Dankfeiern anlässlich bestimmter Siege und ähnlichem,⋅15⋅ nehmen die Fastenschreiben des Bischofs den größten Teil der Veröffentlichungen der bischöflichen Kurie ein.

Obschon der Kardinal diese Schreiben, ebenso wie die übrigen Schriften, mit Sicherheit nicht selbst verfasst hatte, unterstreicht die Tatsache, dass die bischöflichen Verordnungen zur Fastenzeit nach seiner Emigration in der Regel von ihm selbst herausgegeben wurden,⋅16⋅ eine Besinnung auf seine bischöflichen Pflichten, die seit den Ereignissen der Jahre 1785 und 1786 mit wachsender Dichte bemerkbar wird.

Die Inhalte der einzelnen Fastenschreiben selbst ähneln sich stark. Nach einem Einleitungsteil, der gegen Ende des Lebens Rohans immer allgemeiner wurde, folgten in den Jahren nach Ausbruch der Revolution - wie in Fastenordnungen dieser Zeit üblich - äußerst milde Einzelbestimmungen,⋅17⋅ die den schweren Zeiten und den damit verbundenen hohen Belastungen der Bevölkerung Rechnung trugen.⋅18⋅ Gerade in den Jahren 1791 und 1792 hatte Rohan die Gelegenheit der Fastenbriefe benutzt, um auf die Zustände in Frankreich einzugehen und den Gläubigen Hinweise auf ein angemessenes Verhalten in diesen 'Tagen der Verwirrung' und 'Tagen des Jammers' ⋅19⋅ zu geben. In Karlsruhe intervenierte man denn auch gegen das Fastenpatent des Jahres 1791 und verhinderte die Publikation desselben durch badische Pfarrer, da 'Vorgänge im Elsaß darin eingeflochten' waren.⋅20⋅

Für das Jahr 1792 gab es hingegen zwei Ausgaben des Fastenbriefes: eine deutschsprachige für das rechtsrheinische Gebiet und eine zweisprachige für das Elsass, die in einigen Punkten von der deutschen Ausgabe abwich.⋅21⋅

c. Von Protestanten und Juden

Insbesondere als 'Grand aumônier' soll sich Louis de Rohan um ein gutes Einvernehmen mit den französischen Protestanten bemüht haben ⋅22⋅ und die Einstellung der Kontroverspredigten im Straßburger Münster während der beginnen den Auseinandersetzung zwischen französischem Staat und christlichen Konfessionen geschah mit Sicherheit nicht gegen den Willen des Straßburger Bischofs.⋅23⋅

Standesbuch

Geburten, Ehen, Sterbefälle der Israelit.
Gemeinde - von 1814-1870 musste ein solches
Standesbuch bei der jeweils größten
Kirchengemeinde geführt werden.

Foto-Button Pfarrarchiv Ettenheim -
im Erzbischöflichen Archiv Freiburg -
Foto: Jörg Sieger, Dezember 2016

Dass dies jedoch keine Verwischung der nun einmal bestehen den Unterschiede bedeutete - aus Rohans Gespräch mit Magister Laukhard könnte man einen solchen Eindruck gewinnen ⋅24⋅ - zeigt nicht zuletzt die Reaktion des Kardinals bei der auch von Protestanten vorgenom­menen Wahl des Straßburger Gegenbischofs im März 1791.⋅25⋅

Weniger ausgewogen war Rohans Verhältnis zu den Juden. Zwar waren sie immer dann, wenn es darum ging, unter Umgehung bürokratischer Schwierigkeiten Lieferungen oder ähnliches zu tätigen,⋅26⋅ gerne gesehen, doch brachte man ihnen ansonsten allgemein Verachtung und Hass entgegen.⋅27⋅ Nachdem der Kardinal im September 1792 bei den 13 jüdischen Familien Ettenheims um 12.000 Gulden nachgefragt und sich diese mit der Unmöglichkeit eines solchen Darlehns entschuldigt hatten, drohte der Kardinal - vom Vorhandensein dieser Summe bei den Ettenheimer Juden überzeugt - dieselben aus der Stadt, bestenfalls in die Vorstadt, auszuweisen, sofern sie sich weigern sollten, das Geld aufzubringen. Obschon man vor diesem letzten Schritt zurückscheute, bedrängten einige Kaufleute den Landesherren, seine Drohung wahr zu machen. Sie selbst wollten die 12.000 Gulden aufbringen, wenn sie damit die Juden aus der Stadt vertreiben könnten.⋅28⋅

Das Reichskammergericht, an das sich die Juden in dieser Sache wandten, verhinderte dieses Unterfangen jedoch und teilte dem Kardinal mit, bis auf weiteres mit der Entfernung der Juden innezuhalten.⋅29⋅

d. Seelsorge im Ausnahmezustand

Obschon über die Seelsorge dieser Jahre kaum etwas bekannt ist, lässt sich aus einigen Hinweisen die Schwierigkeit pastoralen Wirkens in jener Zeit ablesen. Das 'Heilige Öl', das vor der Revolution in Zabern geweiht und dort geholt zu werden pflegte,⋅30⋅ wurde im Jahre 1791 durch Weihbischof Lanz in Ettenheim geweiht.⋅31⋅ In den darauffolgenden Jahren bis zum Jahr 1796 nahm Lanz die Weihe des Öles in Schuttern vor.⋅32⋅

Im Jahre 1795 resignierte Stadtpfarrer Franz Xaver Mast ⋅33⋅ und am 3. Oktober 1795 wurde Pfarrer Magister Philipp Karl Guntz, zuvor Kanonikatspriester in Straßburg, in Ettenheim installiert.⋅34⋅ Bis zu diesem Zeitpunkt scheint demnach das religiöse Leben in Ettenheim und dem rechtsrheinischen Teil des Bistums trotz aller Schwierigkeiten seinen gewohnten Lauf genommen zu haben.⋅35⋅

Weiter-ButtonZurück-Button Anmerkungen

1 Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 340-341;
tatsächlich verlegten etliche Priester ihren Wohnsitz nach Straßburg oder ins Innere des Landes, andere erhielten die Erlaubnis an ihrem Wohnort zu bleiben, viele waren nach Deutschland ausgewandert.
(Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 340-341.) Zur Anmerkung Button

2 Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 340-341. Zur Anmerkung Button

3 Auf die 'Assemblée Nationale' folgte am 1. Oktober 1791 die 'Assemblée Legislative' und - nach Ausrufung der Republik - am 21. September 1792 die 'Convention'.
(Vgl. über diesen Wandel und die Auswirkungen am Oberrhein: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 340-341.) Zur Anmerkung Button

4 Im Rahmen dieser Abhandlung kann nur sehr oberflächlich auf die Ereignisse im Elsass eingegangen werden. Vgl. neben der jeweils genannten Literatur vor allem:
Rodolphe Reuss, La Constitution Civile du Clergé et la crise religieuse en Alsace (1790-1795) Bd. II (Straßburg 1922);
Ludwig Gabriel Glöckler, Geschichte des Bisthums Straßburg, Bd. II (Straßburg 1880) 70-86;
Franz Xaver Schwartz, Populäre Kirchengeschichte von Straßburg und Basel, Bd. II (Rixheim 1878) 274-374;
vgl. auch Victor Pierre, La Déportation ecclésiastique sous le Directoire (Paris 1896). Zur Anmerkung Button

5 Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 341-344;
den Eidverweigerern drohte die Abschiebung nach Guayana, sollten sie nicht innerhalb 14 Tagen Frankreich verlassen; Brendels Generalvikar Eulogius Schneider hetzte zudem seit Juli 1792 mit seinem 'Revolverblatt' gegen die kirchentreue Bevölkerung.
(Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 341-344.) Zur Anmerkung Button

6 Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 341-344;
den Ausgewiesenen, die in die Heimat zurückkehrten, drohte Erschießung innerhalb vierundzwanzig Stunden.
(Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 341-344;
vgl. auch: Rodolphe Reuss, La Constitution Civile du Clergé et la crise religieuse en Alsace (1790-1795) Bd. II (Straßburg 1922) 187-189.) Zur Anmerkung Button

7 Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 340-341. Zur Anmerkung Button

8 Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 340-342. Zur Anmerkung Button

9 Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 341-342;
am 10. November 1793 feierte man mit großem Pomp zum erstenmal den Kult der 'Vernunft' in Notre-Dame de Paris.
(Vgl.: Franz Xaver Schwartz, Populäre Kirchengeschichte von Straßburg und Basel, Bd. II (Rixheim 1878) 295.)
Der Kult der 'Vernunft' wurde durch Robespierre am 30. Mai 1794 durch den Kult des 'Höchsten Wesens' ersetzt (vgl.: Rodolphe Reuss, La Constitution Civile du Clergé et la crise religieuse en Alsace (1790-1795) Bd. II (Straßburg 1922) 300); Reuss urteilt über das Dekret, das die religiöse Freiheit nicht anzutasten vorgab:
"Il était facile, en conséquence, tout en maintenant théoriquement la liberté religieuse, de l'empêcher de vivre dans la pratique. L'article XV annoçait pour le 20 prairial une fête de l'Etre suprême."
(Rodolphe Reuss, La Constitution Civile du Clergé et la crise religieuse en Alsace (1790-1795) Bd. II (Straßburg 1922) 300; vgl. seine Darstellung auf den Seiten 296-307.) Zur Anmerkung Button

10 Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 342;
am 14. Dezember 1793 heiratete Schneider in Barr, wurde am Tag darauf gefangengesetzt und in Paris am 1. April 1794 zur Guillotine geführt.
(Vgl.: Ludwig Gabriel Glöckler, Geschichte des Bisthums Straßburg, Bd. II (Straßburg 1880) 76.)
Schwartz spricht vom 10. April.
(Vgl.: Franz Xaver Schwartz, Populäre Kirchengeschichte von Straßburg und Basel, Bd. II (Rixheim 1878) 308; vgl. auch André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 340.) Zur Anmerkung Button

11 Exbürgermeister Friedrich Dietrich war im Alter von 45 Jahren bereits ein Jahr zuvor ebenfalls hingerichtet worden.
(Vgl.: Hans Erik Hausner, Zeit Bild - Die Französische Revolution (Wien / Hamburg 1977) 181.) Zur Anmerkung Button

12 Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 344. Zur Anmerkung Button

13 Die Auswirkungen waren bis in die angrenzenden Gebiete zu spüren. Bereits im Februar 1793 hatten allein das Elsass über 580 Priester verlassen und waren über die halbe Welt verstreut. (Vgl.: André Marcel Burg, Die alte Diözese Straßburg von der bonifazischen Reform (ca. 750) bis zum napoleonischen Konkordat (1802), in: Freiburger Diözesan Archiv (86/1966) 344).)
Katholiken, die im Rechtsrheinischen aus 'erheblichen Ursachen' keine Heiratserlaubnis bekamen, wandten sich ins Elsass,
"...wo dergleichen Trauungen nach bezahlter gebühr ohne wie=
ters zu geschehen pflegen."

(Belegstelle verloren gegangen) Zur Anmerkung Button

14 Vgl.: DAL-Protocollum Capituli ruralis Lahrensis ab anno 1731, 244, 247, 260; DAL-Protocollum decretorum et mandatorum episcopalium emanatorum ab anno 1733 ad venerabile Capitulum ruralis Lahrense transmissorum, 80-82, 101, 124-126. Zur Anmerkung Button

15 Vgl.: DAL-Protocollum Capituli ruralis Lahrensis ab anno 1731, 268, 273-274;
DAL-Protocollum decretorum et mandatorum episcopalium emanatorum ab anno 1733 ad venerabile Capitulum ruralis Lahrense transmissorum, 103;
GLA 74-6287, 262r;
Joann Conrad Machleid, Diarium II, *157r. Zur Anmerkung Button

16 Die Fastenschreiben der Jahre 1791, 1792, 1794, 1799 und 1801 wurden von Rohan selbst unterschrieben. (Vgl.: DAL-Generalia und Nominalia II. Rubrik: Bistum und Primat. Betreff: Strassb. Fastenbriefe 1780-1804; DAL-Protocollum Capituli ruralis Lahrensis ab anno 1731, 258-259.)
Der am 4. Februar 1787 in der Verbannung in 'Marmoutier-les-Tours' herausgegebene Fastenbrief ist anscheinend der einzige von Rohan vor seinem Exil unterzeichnete Fastenhirtenbrief.
(Vgl.: DAL-Fastenbriefe, Bischöfliche Verordnung die vierzigtägige Fasten des Jahres 1787 betreffend (2. Februar 1787) 1-3). Zur Anmerkung Button

17 Die Einzelbestimmungen der 'Bischöflichen Verordnung, die vierzigtägigen Fasten des Jahres 1792 betreffend' seien hier als Beispiel angeführt:
"Dieser Ursachen halber in Rücksicht auf die harten Zeiten, und doch zur Handhabung der Kirchenzucht erlauben wir den Weltlichen unsers Bistums die zukünftige Fasten hindurch Fleisch zu essen, am Sonntag Morgens und Abends, am Montag, Dienstag und Donnerstag nur einmal, und dieses bis auf den Palmsonntag ausschlieslich. Wir warnen sie zugleich, daß sie an den gedachten Tägen von der Pflicht zu fasten nicht befreit sind. Diejenigen, welche wegen schwacher Gesundheit oder haushälterischer Nothwendigkeit einer weitläufigern, oder auch für den Abend sich erstreckenden Nachlaß und Erlaubniß bedürfen, können ihre Ursachen verträulich ihrem Seelsorgern vortragen; und wir ermahnen diese, mit aller Liebe das Begehren ihrer Pfarrgenossen anzuhören, sich auf das Gewissen und die Redlichkeit derselben zu verlassen, und solche Gnaden mit jener milden Gelindigkeit mitzutheilen, welche dem Geist der Liebe unsers. göttlichen Heilandes und unserer heiligen Religion vollkommen beystimmt und eigen ist.
 2. Das Eyer essen ist bis auf den Gründonnerstag ausschließlich erlaubt.
 3. Die Seelsorger sollen wenigstens zweimal wöchentlich ihre Pfarrgenossen an den bequemlichen Täg und Stunden versammeln, ihnen einen heilsamen Unterricht vortragen, nach welchem sie den Segen mit dem allerheiligsten Sakrament in dem Speiskelch geben werden.
 4. Wir ermahnen alle Glaubige des Bißtums, welche der verliehenen Erlaubniß zufolge Fleisch essen werden, diese Milderung durch häufigeres Allmosen nach ihrem Vermögen zu ersetzen.
 5. Der Anfang der österlichen Zeit wird für die Soldaten und alle dem Kriegsstand Zugehörigen auf den vierten Sonntag bestimmt.
 6. Ferner verordnen wird, daß alle Sonn= und Feyertäge, bis auf weitere Verordnung, um die Erhaltung des Friedens und der christlichen Einigkeit in allen Pfarr= und Klosterkirchen nach der Vesper das hochwürdigste Sakrament feyerlich ausgesetzt werde. Dann der 45. Psalm: Deus noster refugium & virtus, die Antiphon:.da pacem domine mit den vorgeschriebenen Versikeln und Gebeten; eine andere von dem allerheiligsten Sakrament; die dritte von der allerseligsten Jungfrau: Sub tuum praesidium, und zuletzt die Fürbitte für den Landesfürsten, Domine salvum fac, eine jede mit ihren gehörigen Versikeln und Gebete abgesungen werden sollen, Die Andachtsübung soll mit dem Segen des allerheiligsten Sakraments beschlossen werden."

(DAL-Fastenbriefe, Bischöfliche Verordnung die vierzigtägigen Fasten des Jahres 1792 betreffend (15. Februar 1792) 6-7; weitere Einzelverordnungen sind veröffentlicht in: Jörg Sieger, 1790-1803, Louis René Edouard, Prince de Rohan-Guémené, und Ettenheim - Schicksal einer ungleichen Beziehung, in: Dieter Weis, St. Bartholomäus Ettenheirn (München/Zürich 1982) 247 (Abb. 90), 249.) Zur Anmerkung Button

18 Machleid beanstandet dabei, dass das Fasten und die Bestimmungen über die Abstinenztage zu lau seien. Freitags und samstags Fleisch zu essen dürfe man nur den armen Leuten erlauben,
"die Reichen und herren könen fasten ßpeißen
haben und kauffen, die armen haben laider kein
Gelt. und mießen mit artepfel verlieb neme(n)
und wanß wohl geht mit kneple und bohen‚
zue friden ßein, bey denn theiren verkörten
kriegs Zeithen amen."

(Joann Conrad Machleid, Diarium II, *162r.) Zur Anmerkung Button

19 DAL-Fastenbriefe, Bischöfliche Verordnung die vierzigtägige Fasten des Jahres 1791 betreffend (21. Februar 1791) 1. Zur Anmerkung Button

20 Vgl.: GLA 74-6281, 118r. Zur Anmerkung Button

21 Im Vergleich zu den oben wiedergegebenen Bestimmungen der einsprachigen Ausgabe lauten diejenigen der elsässischen Ausgabe beispielsweise:
"... da Wir dann sowohl auf die sonderbare als allgemeine Bedürfnisse Nachsicht haben, so erlauben Wir
 1. allen Weltlichen unseres Bißtums, die zukünftige Fasten hindurch Fleisch zu essen, am Sonntag Morgens und Abends; am Montag, Dienstag und Donnerstag nur einmal des Tags, und dieses bis auf den Palmsonntag ausschließlich. Wir warnen sie zugleich, daß sie an gedachten Tägen von der Pflicht zu fasten nicht befreit sind, daß sie mit einer einzigen Mahlzeit und Abends mit etwas wenigem sich begnügen sollen. Diejenigen, welche wegen schwacher Gesundheit oder haushälterischer Nothwendigkeit, einer weitläufigern, oder auch für den Abend sich erstreckenden Nachlaß und Erlaubniß bedürfen, können ihre Ursachen vertraulich ihren Seelsorgern vortragen; Wir haben nicht nöthig diese zu ermahnen, das Begehren ihrer Pfarrkinder mit aller Liebe anzuhören, sich auf ihr Gewissen und Redlichkeit zu verlassen, und solche Gnaden mit aller Gelindigkeit mitzutheilen, weil sie selbst wohl wissen, wie dieses barmherzige Mitleiden dem Geist der Liebe unsers göttlichen Meisters und unserer heiligen Religion vollkommen beystimme und eigen ist.
 2. Da Wir die Vorstellungen, die man uns über die Lage der Geistlichen, und über die Beschwernissen, denen sie ausgesezt seyn könnten, wichtig und genugsam gefunden haben, haben wir dieselbe gleichwie auch die Klostergeistlichen und Klosterfrauen unsers Bißtums für dieses Jahr, doch ohne weiteren Erfolg in der Erlaubniß des obigen Artickels miteinbegriffen.
 3. Das Eyer essen ist bis auf den Gründonnerstag ausschließlich erlaubt.
 4. Der Anfang der österlichen Zeit ist für alle Glaubigen unsers Bißtums im Elsaß auf den zweiten Sonntag in der Fasten bestimmt.
 5. Wir ermahnen alle Welt= und Kloster=Priester unsers Bißtums in Elsaß, in dem heiligen Meßopfer, sie mögen es feyerlich oder nicht feyerlich halten, allemal die Collecta: pro quâcunque tribulationc mit der Secreta und post communio, beyzufügen."

(DAL-Fastenbrief'e, MANDATEMENT POUR LE CARÊME DE 1792 (15. Februar 1792) 9-10);
in der Folge sind nur noch deutsche Fastenbriefe in den Sammlungen des Dekanatsarchivs Lahr zu finden (vgl. DAL-Fastenbriefe).
Auf eine weitere Untersuchung der Fastenschreiben, die - obschon interessant - den Rahmen dieser Arbeit sprengen und für die Beurteilung Rohans selbst kaum etwas erbringen würde, soll hier verzichtet werden. Zur Anmerkung Button

22 Rohans grundsätzlich gutes Verhältnis zu den Protestanten wird nicht zuletzt bei dem bereits erwähnten Gespräch mit Magister Laukhard deutlich.
(Vgl.: hier.) Zur Anmerkung Button

23 Vgl.: hier. Zur Anmerkung Button

24 Vgl.: hier. Zur Anmerkung Button

25 Vgl. Kapitel IV;
ein Hinweis auf Rohans Vorstellung von der Notwendigkeit, klar um die getrennten Positionen zu wissen, kann auch sein Einsatz für die Trennung der Pfarreien Dundenheim und Ichenheim und die Ermöglichung eigener Gotteshäuser für die in diese Orten bestehenden beiden Konfessionen liefern.
(Vgl. DAL-Protocollum decretorum et mandatorum episcopalium emanatorum ab anno 1733 ad venerabile Capitulum ruralis Lahrense transmissorum,  86-99.) Zur Anmerkung Button

26 In Kapitel III wurde darauf hingewiesen, welche Unmengen von Waren durch Juden nach Ettenheim gebracht wurden. Zur Anmerkung Button

27 Vgl. die Bemerkungen in den Diarien Machleids und dem Ettenheimaufsatz Kürzels (Albert Kürzel, Die Stadt Ettenheim und ihre Umgebung (Lahr 1883) 74-80);
vgl. auch Karl Theodor Weiß, Geschichte und rechtliche Stellung der Juden im Fürstbistum Straßburg, in: Alemannia (23/1895) 97-143, 193-230;
Wolfgang Schwab, Geschichte des Judentums in Ettenheim, in: Ettenheimer Heimatbote (1.-20.3.1967) 6 Fortsetzungen. Zur Anmerkung Button

28 Vgl.: Joann Conrad Machleid, Diarium II, *155v;
GLA 74-6287, 146v, 230v;
4.000 Gulden legten die Ettenheimer Kaufleute dem Kardinal vor; die übrigen 8.000 Gulden wurden schließlich von den Zünften und dem Rat abgedeckt. (Vgl.: GLA 74-6287, 146v, 230v.)
Machleid berichtet:
"den 30=te(n) october ware ein converenz
von einem Erßamen Rath.,und beder zinffte(n)
Erstlich wegen des lantsfürsten ßeinen
12000 gulden gelt, ßo die gemeind dem=
gnädigen lantsfürst thuet anschaffen zum
2 te(n) ßo mann allen falß ßolte brandschaz=
=ung den franzoße mießte auß zwang gebe(n)
ßo ßein 2 männer auß der gemeind ernent,
benedict werber deß Rats, und Joann kuenzer
darum zue schauen, daß manneß in der
noth hatte, Gott aber der allmechtige wolle eß
verhieten, in der dato armßeligen zeit."

(Joann Conrad Machleid, Diarium II, *155v.) Zur Anmerkung Button

29 Vgl.: GLA 74-6287, 230v. Zur Anmerkung Button

30 Vgl.: Michael Hennig, Geschichte des Landkapitels Lahr (Lahr 1893). Zur Anmerkung Button

31 Vgl.: DAL-Protocollum Capituli ruralis Lahrensis ab anno 1731, 239;
Rohan las während der Weihe eine Messe auf dem Marienaltar.
(Vgl.: DAL-Protocollum Capituli ruralis Lahrensis ab anno 1731, 239.) Zur Anmerkung Button

32 Vgl.: DAL-Protocollum Capituli ruralis Lahrensis ab anno 1731, 242, 258, 260, 268, 276. Zur Anmerkung Button

33 Über die Ettenheimer Pfarrer vgl.: Hubert Kewitz, Die Pfarrer in Ettenheim - Die Kapläne der Liebfrauenpfründe - Geistliche Berufe aus Ettenheim, in: Dieter Weis, St. Bartholomäus Ettenheim (München / Zürich 1982) 175-185. Zur Anmerkung Button

34 Vgl.: DAL-Protocollum Capituli ruralis Lahrensis ab anno 1731, 275-276;
die Ernennungsurkunde trägt eine der wenigen bekannten Unterschriften des Kardinals nach seiner Emigration.
(Vgl.: Hubert Kewitz, Die Pfarrer in Ettenheim - Die Kapläne der Liebfrauenpfründe - Geistliche Berufe aus Ettenheim, in: Dieter Weis, St. Bartholomäus Ettenheim (München / Zürich 1982) 178 (Abb. 69) und hier.)
Weitere Unterschriften GLA 138-83, 129r;
GLA 229-27186; Archives municipales de Strasbourg - Actes du grand chapitre, Documenta generalia) Zur Anmerkung Button

35 Machleid berichtet als außergewöhnlich lediglich davon, dass am 21. Januar 1792 von Hof aus die 'Madam verßehen' worden sei, anlässlich dessen der ganze Hof mit brennenden Kerzen - der Kardinal ging hinter dem Allerheiligsten - abends zwischen 6 und 7 Uhr zur Kirche zog, wo Rohan das Vater Unser sprach und bis zum Segen blieb (vgl.: Joann Conrad Machleid, Diarium II, *145r; insgesamt bleibt dieses Ereignis, bei dem es wohl um einen Versehgang für eine Emigrantin geht, allerdings im Dunkeln), sowie von einer Absenkung der Kanzel um drei Schuh im Spätjahr 1792, womit eine bessere Verstehbarkeit der Predigt erreicht werden sollte (vgl.: Joann Conrad Machleid, Diarium II, *155r).
Vergleiche zur Religiosität dieser Zeit: Hubert Kewitz, Geschichte der Pfarrei Ettenheim bis in die erste badische Zeit, in: Dieter Weis, St. Bartholomäus Ettenheim (München / Zürich 1982) 109-146, besonders 132-139. Zur Anmerkung Button